Per 1. April 2020 trat neu Art. 7 Abs. 3 NHG in Kraft. Gemäss dieser neuen Bestimmung bildet das Gutachten unter anderem der EKD "eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde." Es kann vorliegend offenbleiben, inwiefern durch diese Ergänzung des NHG die Bedeutung, welche die Rechtsprechung den EKD- Gutachten bisher beimass, relativiert wird (vgl. DOMINIK KAWA, "Was ändert sich, wenn alles gleichbleibt? – Eine Bestandesaufnahme der abgeschlossenen NHG-Revision", in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2020, S. 131 ff.).