Dies trifft namentlich auch auf die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu. Die Grundsätze gelten sowohl für die gestützt auf Art. 7 NHG erforderliche Begutachtung als auch für die fakultative Begutachtung gemäss Art. 8 und 17a NHG (BGE 136 II 214, Erw. 5 mit Hinweisen; vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 8 N. 9 sowie Art. 17a N. 12).