Gemäss § 24 Abs. 1 VRPG können sich Behörden jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässen Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich halten. Es ist richtig, dass nach der Rechtsprechung einem Gutachten der EKD ein grosses Gewicht zukommt. Gemäss der Rechtsprechung darf vom Ergebnis der Begutachtung nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht. Dies trifft namentlich auch auf die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu.