Die Vorinstanz durfte nach pflichtgemässem Ermessen davon ausgehen, dass die EKD für das Erstellen eines Gutachtens geeignet ist. Ob die EKD auf Anfrage tatsächlich tätig wird bzw. ob es sich um einen "besonderen Fall" handelt, obliegt einzig der Beurteilung der EKD selber. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Ergebnis der Beurteilung durch die Vorinstanz faktisch schon feststehe, sollte das Gutachten der EKD die Schutzwürdigkeit der Liegenschaft D in Q._____ bejahen.