fällt wie eine fakultative Begutachtung nach Art. 8 NHG. Im vorliegenden Fall wurde die EKD mit Instruktionsschreiben vom 29. Juni 2023 vom Rechtsdienst des Regierungsrats zur Erstellung eines besonderen Gutachtens i.S.v. Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV angefragt. Die Kommissionssekretärin der EKD hat mit Schreiben vom 19. Juli 2023 erklärt, dass die Kommission bereit sei, ein Gutachten zu erstatten. Die Frage, ob die Liegenschaft D in Q._____ "von besonderer Bedeutung" ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Die Vorinstanz durfte nach pflichtgemässem Ermessen davon ausgehen, dass die EKD für das Erstellen eines Gutachtens geeignet ist.