2.4. Die Liegenschaft D in Q._____ ist nicht in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG enthalten und die Erfüllung einer Bundesaufgabe steht vorliegend nicht zur Diskussion, weshalb eine obligatorische Begutachtung durch die EKD nach Art. 7 NHG ebenso ausser Betracht - 10 -