Das Bundesrecht unterscheidet weiter die besonderen Gutachten nach Art. 17a NHG, welche die Kommission mit Zustimmung des Kantons von sich aus oder auf Ersuchen Dritter erstellen kann. Im Gegensatz zu den obligatorischen und fakultativen Gutachten nach Art. 7 und 8 NHG steht diese Begutachtung nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung von Bundesaufgaben. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV ist es die Aufgabe unter anderem der EKD, besondere Gutachten nach Art. 17a NHG zu erstatten, sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist.