Kommission kann aber in wichtigen Fällen auch von sich aus ein sog. fakultatives Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben (Art 8 NHG). Die fakultative Begutachtung nach Art. 8 NHG betrifft dabei insbesondere Objekte, die nicht in einem Bundesinventar nach Art. 5 NHG aufgenommen worden sind (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 8 N. 1; siehe auch Art. 25 Abs. 1 lit. d NHV; Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2012 vom 14. Mai 2013, Erw. 5.2).