2.3. Die in Art. 7 Abs. 1 NHG aufgeführten Fachstellen entscheiden, ob eine Begutachtung erforderlich ist und gegebenenfalls ob diese durch sie selbst erfolgt oder ob ein Gutachten durch eine Kommission gemäss Art. 25 NHG zuhanden der Entscheidbehörde verfasst werden muss (vgl. JÖRG LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019., Art. 7 N. 1, 10). Die obligatorische Begutachtung durch eine Kommission setzt gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG voraus, dass "bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe" ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, "erheblich beeinträchtigt" werden kann oder sich in diesem Zusammenhang "grundsätzliche Fragen" stellen. Die