2. 2.1. Gemäss § 24 Abs. 1 VRPG bedient sich die Behörde jener Beweismittel, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der Anordnung, ein Gutachten der EKD einzuholen, das pflichtgemässe Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat bzw. ob ein Rechtsfehler vorliegt. -9- 2.2. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 NHG hat der Bundesrat die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die EKD als beratende Fachkommissionen für Angelegenheiten des Natur- und Heimatschutzes sowie der Denkmalpflege eingesetzt (vgl. Art. 23 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 1 lit. d NHV).