Die Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, dass auch aus anderen Gründen eine neutrale und unabhängige Person mit der Begutachtung beauftragt werden sollte. Dazu gehörten namentlich die enge Verflechtung von Personen (inklusive den Mitgliedern der EKD), die im Bereich Denkmalpflege tätig sind, ein persönliches Interesse der Mitglieder der EKD an Unterschutzstellungen sowie die naheliegende persönliche Beziehung zwischen Mitgliedern der EKD, dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegner, Mitgliedern der Kantonalen Kommission für Denkmalpflege und Archäologie (KKDA) sowie Mitarbeitenden der Kantonalen Denkmalpflege BKS.