Das Ganze sei umso gravierender, wenn man berücksichtige, dass dem Gutachten der EKD gemäss Rechtsprechung ein hohes Gewicht zukomme bzw. faktisch nicht mehr davon abgewichen werden dürfe. Zur Verletzung von Verfassungsrecht trage bei, dass das Verfahren auf Unterschutzstellung der Liegenschaft D nicht etwa von Amtes wegen durch die Erstinstanz eingeleitet worden sei, sondern auf Gesuch der Beschwerdegegner.