Die Beschwerdeführerin moniert namentlich, die EKD würde sich auf ihrer Website als "Fürsprecherin des Ortsbildschutzes" präsentieren. Es bestehe daher bei allen Mitgliedern der EKD und der EKD als Ganzes nicht nur der Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit, sondern es werde sogar offen deklariert, dass sie einseitig, parteiisch und voreingenommen die Schutzinteressen eines Denkmals oder Ortsbildes vertreten. Das Ganze sei umso gravierender, wenn man berücksichtige, dass dem Gutachten der EKD gemäss Rechtsprechung ein hohes Gewicht zukomme bzw. faktisch nicht mehr davon abgewichen werden dürfe.