II. 1. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die EKD im vorliegenden Fall gar nicht zuständig sei. Eine Begutachtung durch die EKD sei im vorliegenden Fall rein fakultativ und durch die einschlägigen Bestimmungen im NHG und der NHV nicht vorgeschrieben. Anstelle der EKD könne auch eine andere, unabhängige Fachperson zur Erstellung eines Gutachtens beigezogen werden. Der Entscheid, die EKD mit der Begutachtung zu beauftragen, führe zu mehreren Rechtsverletzungen auf Ver- fassungs- und Gesetzesebene. Sowohl bei allen Mitgliedern der EKD als auch bei der EKD als Ganzes sei die Gefahr der Voreingenommenheit durch objektive Tatsachen begründet.