Der Einwand der Beschwerdegegner ist nicht nachvollziehbar. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Beschwerdeführerin von einer Befangenheit (oder zumindest von einem Anschein der Befangenheit) der EKD bzw. sämtlicher Mitglieder derselben ausgeht. Diese Auffassung wird ausführlich begründet. Zudem wird mehrfach auf den angefochtenen Entscheid Bezug genommen und aufgezeigt, inwiefern dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin fehlerhaft ist. Die Anforderungen an die Pflicht zur Begründung der Beschwerde (§ 43 Abs. 2 VRPG) sind damit erfüllt.