3. Die Beschwerdegegner beantragen in ihrer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2023, auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten. Sie begründen ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keinen einzigen der gesetzlichen Ausstandsgründe gegen die EKD als Ganzes oder einzelne Mitglieder vorgebracht habe. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin nicht genügend mit dem angefochtenen Entscheid und dessen Erwägungen auseinandergesetzt.