setz, VRPG; SAR 271.200), das keine Regelung zur Anfechtung von Zwischenentscheiden enthält. Unabhängig davon sieht Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vor, dass gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig ist. Aufgrund der Einheit des Verfahrens (Art. 111 BGG) darf die Beschwerdebefugnis im kantonalen Verfahren nicht enger umschrieben werden als diejenige vor Bundesgericht (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, Art.111 N. 4).