Dies gilt unabhängig von prozessökonomischen und anderen Überlegungen, da das Anliegen der Prozessökonomie im Gesetz selbst verankert ist und es sich bei der Zuständigkeit und beim Ausstand um Fragen handelt, die sofort behandelt werden müssen, ohne dass der Ausgang der Sache abzuwarten wäre (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 906). Eine entsprechende Vorschrift fehlt im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegege- -7-