2.2. Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren sind im Verwaltungsverfahren des Bundes kraft ausdrücklicher Vorschrift mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Dies gilt unabhängig von prozessökonomischen und anderen Überlegungen, da das Anliegen der Prozessökonomie im Gesetz selbst verankert ist und es sich bei der Zuständigkeit und beim Ausstand um Fragen handelt, die sofort behandelt werden müssen, ohne dass der Ausgang der Sache abzuwarten wäre (ALFRED KÖLZ/ISABELLE