2. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 reichten die D._____ (Sektion Aargau) sowie der B._____ eine gemeinsame Beschwerdeantwort ein und beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden dürfe. 3. Der Rechtsdienst des Regierungsrats beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023 namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Mit Replik vom 25. Januar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an den "Ausführungen und Begehren" in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Mai 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: