Von einer Begutachtung durch die EKD sei wegen des Vorliegens mehrerer Ausstands- und Ablehnungsgründe bei allen Mitgliedern der EKD und bei der EKD als Ganzes sowie daraus folgender Ausstandspflicht abzusehen. Stattdessen sei – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – eine neutrale und unabhängige Fachperson mit der Begutachtung zu beauftragen. 8. Die D._____ (Sektion Aargau) und der B._____ äusserten sich zu den Eingaben der Beschwerdeführerin mit Stellungnahmen vom 8. August 2023 und 1. September 2023 und beantragten, die darin gestellten Begehren seien, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen.