3. vorsorglich und superprovisorisch anzuordnen, dass das Gebäude vor unmittelbaren Gefahren geschützt wird. Insbesondere seien daraus die dort eingelagerten Explosivstoffe und weiteren potenziell gefährlichen Materialien (wie Bauabfälle) unverzüglich zu entfernen, und es sei dafür zu sorgen, dass das Gebäude gegen das Betreten durch Unberechtigte geschützt wird. Alles unter den ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.