Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der mit Verfügung der Stadt Q._____ vom 20. Oktober 2023 an die C._____ AG erteilte Zuschlag aufgehoben und die Streitsache an die Stadt Q._____ zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Die Stadt Q._____ hat der Beschwerdeführerin die ihr vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 5'571.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Stadt Q._____ (Stadtrat) die Wettbewerbskommission WEKO - 20 -