4.3.5.2. Die fehlende oder zumindest ungenügende Umschreibung in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen schlägt konsequenterweise auf die Bewertung der Angebote durch. Die Vergabestelle hat offensichtlich den eingegangenen Angeboten bzw. den stichwortartigen Auflistungen mehr oder weniger willkürlich neun ihr tauglich erscheinende Aspekte ("bewertbare Bemühungen") entnommen, anhand derer sie dann den vier Angeboten Punkte verteilt hat. Dass diesen Aspekten der sachliche Bezug zum konkreten Beschaffungsobjekt fehlt, räumt die Vergabestelle selbst ein, indem sie ausführt, es sei bei den Umweltschutzbemühungen nicht um das Objekt B.__