4.3.4.2. In engem Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit stehen die in Art. 29 Abs. 1 IVöB ebenfalls als Zuschlagskriterium genannten Lebenszykluskosten. Sie sind der Oberbegriff für Beschaffungs-, Betriebs-, Rückbau- und Entsorgungskosten. Bei den Betriebskosten sind die Nutzungskosten (z.B. der Verbrauch von Energien und anderen Ressourcen) sowie die Wartungskosten zu berücksichtigen.