(CHRISTOPH SCHÄRLI, Nachhaltigkeit als Zuschlagskriterium?, 26. Oktober 2020, abrufbar auf: www.submissionsrecht. ch). Entsprechend muss die Vergabestelle das Zuschlagskriterium Nachhaltigkeit durch geeignete, sachbezogene und objektiv überprüf- und messbare Teil- oder Subkriterien näher definieren und diese nach der ihnen zukommenden Bedeutung gewichten. Die Kriterien sind hinreichend klar zu umschreiben. Sie müssen einer transparenten und nachvollziehbaren Bewertung zugänglich sein. Nur Anbieter, die effektiv eine sich auf das Beschaffungsvorhaben auswirkende ökologische Mehrleistung erbringen, dürfen eine bessere Bewertung erzielen.