Da die Dimensionen "Ökologie" und "Soziales" inhaltlich sehr weit gefasst sind, ist es Sache der Vergabestelle – welcher dabei grundsätzlich ein grosses Ermessen zukommt – in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen im Hinblick auf den Beschaffungsgegenstand konkret und transparent festzulegen, welche ökologischen (oder sozialen Aspekte) für sie von Bedeutung sind. Zutreffend hält CHRISTOPH SCHÄRLI fest, dass es nicht genüge, auch wenn Art. 29 BöB (IVöB) dies so suggerieren möge, bei den Zuschlagskriterien einfach ein nicht näher definiertes Kriterium der Nachhaltigkeit zu wählen (CHRISTOPH SCHÄRLI, Nachhaltigkeit als Zuschlagskriterium?