Damit vereinfachen sich die Überprüfungsmöglichkeiten und die Bewertungsprozesse. Der Nachweis, dass gleichwertige Anforderungen eingehalten werden, ist aber stets zuzulassen (Musterbotschaft IVöB, S. 69; LOCHER/OECHSLIN, a.a.O., N. 25 und 28 zu Art. 29).