Das bemängelte Fehlen der genannten Angaben war für die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bzw. des Erhalts der Ausschreibungsunterlagen feststellbar. Die entsprechenden (mangel- oder fehlerhaften) Anordnungen hätten daher – wie die Vergabestelle an sich zu Recht vorbringt (Beschwerdeantwort, S. 4) – zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen (Art. 53 Abs. 2 IVöB; vgl. MARTIN ZOBL, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 21 zu Art. 53).