Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe überspitzt formalistisch gehandelt, indem sie ausschliesslich auf die Angaben im Offertformular abgestellt und weder die weiteren Angaben in der Offerte berücksichtigt noch bei der Beschwerdeführerin nachgefragt habe, trifft zu. Der Abzug von insgesamt 3.33 Punkten beim Zuschlagskriterium "Referenzobjekte und Qualifikation Schlüsselpersonen", konkret beim Teilaspekt Berufserfahrung Baustellen-/Projektleiter und Baustellen-/Projektleiter-Stellvertreter, beruht auf unzutreffenden bzw. unvollständigen Grundlagen und erweist sich in dieser Höhe als nicht gerechtfertigt.