II/3 oben). Dies steht der Berücksichtigung andernorts im Angebot gemachter sachdienlicher Angaben nicht entgegen. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Vergabestelle, den zutreffenden Sachverhalt zu ermitteln, jedenfalls soweit er sich aus dem Angebot selbst ergibt. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe überspitzt formalistisch gehandelt, indem sie ausschliesslich auf die Angaben im Offertformular abgestellt und weder die weiteren Angaben in der Offerte berücksichtigt noch bei der Beschwerdeführerin nachgefragt habe, trifft zu.