39 Abs. 2 lit. a IVöB). Nicht gefolgt werden kann der Vergabestelle bei ihrer Argumentation, sie habe aus Gründen einer fairen und vergleichbaren Auswertung auf die (zusätzlichen) Angaben nicht abstellen dürfen. Die Angaben zu den Schlüsselpersonen im der Offerte beigelegten PQM waren unstreitig Bestandteil des Angebots der Beschwerdeführerin. Weshalb die Vergabestelle sie nicht hätte berücksichtigen dürfen, ist nicht nachvollziehbar. Zwar hat die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen (Offertformular) festgehalten, die Beurteilung der Schlüsselpersonen erfolge aufgrund der durch den Unternehmer auf der Folgeseite gemachten Angaben (vgl. Erw. II/3 oben).