Eine solche Verifizierung hätte sich vorliegend aufgrund der im Angebotsformular ausdrücklich auf den Betrieb der Beschwerdeführerin beschränkten Berufserfahrung als Baustellen-/Projektleiter aber gerade aufgedrängt. Bei einer sorgfältigen Angebotsprüfung hätte die Vergabestelle aufgrund der Lebensläufe erkennen können und müssen, dass die fraglichen Schlüsselpersonen schon vor ihr Anstellung bei der Beschwerdeführerin mehrere Jahre als Projektleiter tätig gewesen waren. Zulässig wäre auch eine entsprechende Rückfrage bei der Beschwerdeführerin gewesen (vgl. Art. 38 Abs. 2 IVöB; Art. 39 Abs. 2 lit.