Ihr wäre zuzumuten gewesen, bei Unklarheiten bei der Beschwerdeführerin nachzufragen. Die Diplome der Schlüsselpersonen seien auch nachverlangt worden. Beilagen seien zudem gemäss Ziffer 9.1.1 der allgemeinen Bestimmungen des Bauherrn nicht ausgeschlossen gewesen (Beschwerde, S. 3 f.).