Der Vergabestelle hätte ohne Weiteres zugemutet werden können, die Beschwerdeführerin auf dieses Missverständnis zwecks Verbesserung ihrer Eingabe hinzuweisen. Beim von der Beschwerdeführerin eingereichten PQM handle es sich nicht um irgendeine allgemeine Beilage, sondern ein für dieses konkrete Projekt erarbeitetes Dokument, welches Bestandteil des Angebots der Beschwerdeführerin gewesen sei. Indem die Vergabestelle das PQM schlichtweg nicht berücksichtige und einfach auf die offensichtlich unvollständigen Angaben im konkreten Angebot abgestellt habe, habe sie überspitzt formalistisch gehandelt. Ihr wäre zuzumuten gewesen, bei Unklarheiten bei der Beschwerdeführerin nachzufragen.