3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2023 beantragte die Stadt Q._____: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 2. Das Gesuch um Erteilung einer aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. 4. Die C._____ AG hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. Ziffer 3 der Verfügung vom 31. Oktober 2023 sowie Ziffer 3 der Verfügung vom 22. November 2023). C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).