Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.371 / MW / jb Art. 131 Urteil vom 21. Dezember 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch MLaw Corinne Uhlmann, Rechtsanwältin, Marktgasse 46, Postfach, 4900 Langenthal gegen Stadt Q._____ handelnd durch den Stadtrat Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Submission Verfügung der Stadt Q._____ vom 20. Oktober 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Einwohnergemeinde (Stadt) Q._____ schrieb im Zusammenhang mit dem Neubau des B._____ den Montagebau in Holz (BKP 214) im offenen Verfahren öffentlich aus (im Staatsvertragsbereich). Die Publikation der Ausschreibung erfolgte am ______ 2023 auf www.simap.ch (Meldungs- nummer aaa). Innert Frist gingen vier Angebote mit unbereinigten Einga- besummen zwischen Fr. 1'225'640.20 und Fr. 1'401'242.65 (inkl. MWSt) ein. Der Stadtrat Q._____ vergab mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 den Montagebau in Holz (BKP 214) an die C._____ AG zum Preis von Fr. 1'228'608.25 (inkl. MWSt). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 wurde der A._____ AG die anderweitige Auftragsvergabe eröffnet. B. 1. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 erhob die A._____ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Zuschlagsverfügung des Stadtrats Q._____ vom 18. Oktober 2023 be- treffend Submission Neubau B._____, BKP 214 Montagebau in Holz, sei aufzuheben. 2. Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zu- rückzuweisen. 4. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen MWST) - Zudem stellte sie folgende Verfahrensanträge: 1. Es sei der Beschwerdeführerin, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, volle Einsicht in die Akten des vorliegend strittigen Submissionsverfahrens zu gewähren. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Nachfrist anzusetzen, da- mit sie nach der Akteneinsicht in Kenntnis der notwendigen Informationen über den Zuschlag ihre Beschwerde weiter substantiieren kann. -3- 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Vergabestelle anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Zuschlag mit der C._____ AG (Zuschlagsempfängerin) keinen Vertrag ab- zuschliessen. 4. Es sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu verfügen, welche bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf aufschie- bende Wirkung andauern soll. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 2. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 wurde der Beschwerde superprovi- sorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2023 beantragte die Stadt Q._____: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 2. Das Gesuch um Erteilung einer aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführe- rin. 4. Die C._____ AG hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. Zif- fer 3 der Verfügung vom 31. Oktober 2023 sowie Ziffer 3 der Verfügung vom 22. November 2023). C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen letztinstanz- liche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- -4- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ausge- schlossen ist die Beschwerde in den Sachbereichen gemäss § 54 Abs. 2 lit. a – h VRPG. Vorbehalten bleiben sodann Sonderbestimmungen in an- deren Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerde ist auch in den Fäl- len von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird (§ 54 Abs. 4 VRPG). 1.2. Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwal- tungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellen- werte des Einladungsverfahrens erreicht sind (§ 4 des Dekrets über das öffentliche Beschaffungswesen vom 23. März 2021 [DöB; SAR 150.920]; Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be- schaffungswesen vom 15. November 2019 [IVöB; SAR 150.960]). Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB er- reicht, ist durch Beschwerde u.a. der Zuschlag anfechtbar (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB). Bei der Einwohnergemeinde bzw. Stadt Q._____ handelt es sich um einen Auftraggeber im Sinne von Art. 4 IVöB, und der vorliegend streitige Monta- gebau in Holz (BKP 214) erreicht den Schwellenwert des Einladungsver- fahrens für Bauleistungen gemäss Anhang 2 IVöB. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 56 Abs. 3 lit. a und b IVöB). Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdever- fahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB). II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin rügt ihre Bewertungen bei den Zuschlagskriterien "Qualifikation Schlüsselpersonen" und "Nachhaltigkeit" als zu tief ausgefal- len. Bei richtiger Beurteilung hätte sie bei den beiden Zuschlagskriterien jeweils die maximal mögliche Punktzahl und damit den Zuschlag erhalten müssen. Die Vergabestelle habe den Sachverhalt unvollständig festge- -5- stellt. Überdies moniert die Beschwerdeführerin einen Rechnungsfehler bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl. 1.2. Demgegenüber ist die Vergabestelle der Auffassung, alle Anbieter bei bei- den Zuschlagskriterien fair und nach gleichen Kriterien bewertet zu haben. Bewertet worden seien ausschliesslich die vor ihr nachgefragten und von den Anbietern im Angebot gemachten Angaben. Ein Rechnungsfehler liege nicht vor. 2. 2.1. Gemäss Art. 41 IVöB erhält das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag. Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskri- terien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbeson- dere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaft- lichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des An- gebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Inno- vationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Ef- fizienz der Methodik berücksichtigen (Art. 29 Abs. 1 IVöB). Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wieder- eingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet (Art. 29 Abs. 2 IVöB). Zu- sätzlich zu den in der IVöB erwähnten Zuschlagskriterien können von Auf- traggebern im Kanton Aargau, unter Beachtung der internationalen Ver- pflichtungen der Schweiz, die Kriterien "Verlässlichkeit des Preises" und "Unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen die Leistung er- bracht wird" berücksichtigt werden (§ 2 DöB). Der Auftraggeber gibt die Zu- schlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Be- kanntgabe der Gewichtung verzichtet werden (Art. 29 Abs. 3 IVöB). Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen (Art. 29 Abs. 4 IVöB). 2.2. Im Gegensatz zum vorliegend nicht mehr anwendbaren § 18 Abs. 3 des Submissionsdekrets vom 26. November 1996 (SubmD), wonach auch all- fällige Teilkriterien mit ihrer Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben waren, äussert sich die IVöB nicht explizit zu den Teil- oder Subkriterien. Sowohl in Art. 29 Abs. 3 als auch in Art. 35 lit. p und Art. 36 lit. d IVöB ist nur die Rede von den Zuschlagskrite- rien und deren Gewichtung. Daraus kann nun aber nicht geschlossen wer- den, dass die vorgängige Bekanntgabe der Teil- oder Subkriterien nicht – bzw. im Kanton Aargau nicht mehr – erforderlich sei. Legt die Vergabestelle -6- Subkriterien fest, sind diese grundsätzlich ebenfalls mit ihrer Gewichtung in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu ge- ben (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.314 vom 21. Dezem- ber 2022, Erw. II/1.2). Dies gebietet der Grundsatz der Transparenz des Vergabeverfahrens (vgl. Art. 2 lit. b IVöB; HANS RUDOLF TRÜEB, in: Hand- kommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 25 zu Art. 2). Eine Ausnahme ergibt sich gemäss der Rechtsprechung dann, wenn es sich um Subkriterien handelt, die einzig dazu dienen, die publizier- ten Zuschlagskriterien zu konkretisieren bzw. zu verfeinern. Solche bloss konkretisierenden Subkriterien müssen nicht publiziert werden. Nur Subkri- terien, die eine eigenständige Bedeutung haben bzw. denen der Auftrag- geber eine Bedeutung beimisst, die derjenigen eines Zuschlagskriteriums gleichkommt, müssen wie die Zuschlagskriterien vorgängig bekannt gege- ben werden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 200, Erw. 3.1; Zwischenentscheid des Bundesverwal- tungsgerichts B-879/2020 vom 26. März 2020, Erw. 6.3.1; BGE 130 I 241, Erw. 5.1; DOMINIK KUONEN, in: Handkommentar zum Schweizerischen Be- schaffungsrecht, 2020, N. 12 zu Art. 36; CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Verga- berecht IN A NUTSHELL, 4. Aufl. 2023 [nachfolgend: Vergaberecht IN A NUTSHELL], S. 115). Gemäss bisheriger Praxis des Bundesgerichts muss der Auftraggeber weder eine Beurteilungsmatrix noch eine Notenskala im Voraus bekannt geben (BGE 130 I 241, Erw. 5.1; zur Kritik an dieser Recht- sprechung vgl. DOMINIK KUONEN, a.a.O., N. 13 zu Art. 36 mit Hinweisen). 2.3. Bei der Auswahl und Gewichtung der Zuschlagskriterien kommt der Verga- behörde in den Schranken der übergeordneten Zwecksetzung der Verein- barung (Art. 2 IVöB) ein grosses Ermessen zu. Die Vergabestelle hat aber Kriterien zu wählen, die im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung sinn- voll sind und sicherstellen, dass die Zwecke des Vergabeverfahrens nach Art. 2 IVöB erreicht werden können (MARIO MARTI, Der Paradigmenwechsel im öffentlichen Beschaffungsrecht, 2022, S. 45). Zuschlagskriterien bezie- hen sich immer auf die konkret einzureichende Angebote; sie qualifizieren nicht die Eignung des Anbieters als solche. Die Vergabestelle hat sie im Einzelfall ausgelegt auf die zu beschaffende Leistung in den Ausschrei- bungsunterlagen zu definieren (SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, S. 114). Offene und unbestimmte Zuschlagskriterien bedürfen der näheren Definition durch Sub- und Teilkriterien. Preis und Qualität sind grundsätzlich immer als Zuschlagskriterien vorzusehen (Muss-Kriterien); nur bei der Beschaffung standardisierter Leistungen kann ausnahmsweise auf das Zuschlagskriterium Qualität verzichtet werden. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung muss dem Preis auch bei komplexen Beschaf- fungen ein Gewicht von mindestens 20 % zukommen; bei einfachen Leis- tungen, bei denen keine erheblichen Qualitätsunterschiede oder sonstige relevante Unterschiede zu erwarten sind, gibt das Bundesgericht eine Min- destgewichtung des Preises von 60 % vor (Urteil des Bundesgerichts -7- 2C_802/2021 vom 24. November 2022, Erw. 1.6, 3.7 und 3.9; vgl. auch SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, S. 117 f.; ÉTIENNE POLTIER, Droit de marchés publics, 2. Aufl. 2023, Rz. 656). Diese Vorgaben zur Preisgewichtung gelten auch für das revidierte Beschaffungsrecht (vgl. CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Anbieter, Offerten, Kriterien, in: Baurecht [BR] 1/2020, S. 34; STÖCKLI/BEYELER, Debatte um die Planerhonorare – eine Einführung, in: BR 1/2018, S. 19; a.M. MARTI, a.a.O., S. 47 f.). 2.4. Die gültigen Angebote sind nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar zu prüfen und zu bewerten. Der Auftragge- ber dokumentiert die Evaluation (Art. 40 Abs. 1 IVöB). 3. In den Ausschreibungsunterlagen (S. 23 ff. [G Zuschlagkriterien]) gab die Vergabestelle die massgeblichen Zuschlagskriterien und deren Gewich- tung wie folgt bekannt: 1. Preis 60 % 2. Referenzobjekte und Qualifikation Schlüsselpersonen 20 % 3. Nachhaltigkeit 20 % Zudem machte die Vergabestelle Angaben zur Bewertung der Angebote aufgrund der Zuschlagskriterien. In Bezug auf den Preis wurde bestimmt, dass "Angebote, welche um 50 % oder mehr das günstigste Angebot über- treffen", 0 Punkte erhalten würden. Beim vorliegend streitigen Zuschlags- kriterium "Referenzprojekte und Qualifikation Schlüsselpersonen" waren maximal 100 Punkte erhältlich, davon für den Baustellen-/Projektleiter 70 Punkte und für den Stellvertreter 30 Punkte, und es wurde Folgendes festgehalten: Die Beurteilung der Schlüsselpersonen (Baustellen-/Projektleiter und Stellvertreter) er- folgt aufgrund der durch den Unternehmer auf der Folgeseite gemachten Angaben. Bei den Schlüsselpersonen wird die Qualifikation, die Berufserfahrung und die Auftrags- summe der vergleichbaren Referenzobjekte gemäss dem Muster "Beurteilungsblatt" Zu- schlagskriterien beurteilt. 2. Nachweis Schlüsselpersonen / Referenzen (Überprüfung der Zuschlags- kriterien gem. Seite 22 [richtig wohl: Seite 23]) Der Unternehmer verpflichtet sich mit der Angabe der Schlüsselpersonen si- cherzustellen, dass die nachfolgenden Schlüsselpersonen auf der Baustelle zum Einsatz kommen. Eine nachträgliche Veränderung der Schlüsselpersonen bedingt die vorgängige Freigabe durch die Bauherrschaft. Wir weisen Sie da- rauf hin, dass als Baustellen-/Projektleiter und sein Stellvertreter nicht dieselbe Person eingesetzt werden kann!! Die unten aufgeführten Referenzprojekte müssen von der jeweiligen Schlüsselperson in der Funktion als Baustellen- /Projektleiter ausgeführt worden sein. -8- 2.1 Profil der am Objekt mitarbeitenden Schlüsselpersonen / Überprüfung Re- ferenzen Vorgesehene/r Baustellen-/Projektleiter/in Name /Vornahme / Jahrgang …….. Ausbildung* (Diplom / Jahr) …….. Zusatzausbildungen* (Diplom / Jahr) …….. Funktion in der Firma …….. Berufserfahrung in Jahren als Baustellen-/Projektleiter …….. * die Diplome sind beizulegen Referenzobjekt, welches der/die vorgesehene Baustellen-/Projektleiter/in in der Funktion als Baustellen-/Projektleiter/in ausgeführt hat (abgeschlosse- nes, vergleichbares Referenzprojekt, nicht älter als 8 Jahre) Objekt: …….. Bauwerksart: …….. (Schulhaus, Altersheim, Spital, MFH etc.) Ausgeführte Arbeiten: …….. Auftragssumme (inkl. MwSt): …….. Zeitraum der Realisierung: …….. Auftraggeber/in: …….. Referenzperson Name / Tel.-Nr.: …….. Vorgesehene/r Baustellen-/Projektleiter/in Stellvertretung Name /Vornahme / Jahrgang …….. Ausbildung* (Diplom / Jahr) …….. Zusatzausbildungen* (Diplom / Jahr) …….. Funktion in der Firma …….. Berufserfahrung in Jahren als Baustellen-/Projektleiter …….. * die Diplome sind beizulegen Referenzobjekt, welches der/die vorgesehene Baustellen-/Projektleiter/in in der Funktion als Baustellen-/Projektleiter/in ausgeführt hat (abgeschlosse- nes, vergleichbares Referenzprojekt, nicht älter als 8 Jahre) Objekt: …….. Bauwerksart: …….. (Schulhaus, Altersheim, Spital, MFH etc.) Ausgeführte Arbeiten: …….. Auftragssumme (inkl. MwSt): …….. Zeitraum der Realisierung: …….. Auftraggeber/in: …….. Referenzperson Name / Tel.-Nr.: …….. Zum ebenfalls streitigen Zuschlagskriterium "Nachhaltigkeit (Bewertung des Beiblatts durch die Bauherrschaft)" finden sich folgende Angaben: 3. Zuschlagskriterien Nachhaltigkeit 3.1 Umweltschutz in der Unternehmung Bitte erklären Sie stichwortartig (als Auflistung), was Ihre Firma für den Umwelt- schutz tut, resp. wie sich Ihre Firma diesbezüglich von der Konkurrenz abhebt. - ……… […] 3.2. Betriebskosten / Lebenszykluskosten / Erneuerungskosten Bitte erklären Sie stichwortartig (als Auflistung), warum sich Ihr Angebot lang- fristig für die Bauherrschaft wirtschaftlich lohnt. - ……… -9- […] (Es werden stichprobenartige Kontrollen durchgeführt) 4. 4.1. Die beiden streitbetroffenen Angebote wurde aufgrund der Zuschlagskrite- rien wie folgt bewertet (vgl. Vergabeantrag vom 18. September 2023 [Bei- lage B11 zur Beschwerdeantwort]): Anbieter A._____ AG C._____ AG Zuschlagskriterien Preis (60 %) 60.00 59.71 Schlüsselpersonen (20 %) 16.67 20.00 Nachhaltigkeit (20 %) 11.11 15.57 Total (100 %) 87.78 95.28 4.2. 4.2.1. Beim Zuschlagskriterium "Schlüsselpersonen" wurden die Schlüsselperso- nen Baustellen-/Projektleiter und Baustellen-/Projektleiter-Stellvertreter bei den Punkten "Qualifikation", "Berufserfahrung (in Anzahl Jahre)" und "Re- ferenzen (Baukosten)" bewertet, wobei alle drei Kriterien zu je einem Drittel gewichtet wurden (Beschwerdeantwort, S. 2; vgl. auch das "Beurteilungs- blatt für Unternehmungen" [Beilage B08 zur Beschwerdeantwort]). 4.2.2. Den Bewertungsabzug von 3.33 Punkten bei der Berufserfahrung begrün- det die Vergabestelle im Wesentlichen damit, dass aus der Offerte der Be- schwerdeführerin bzw. den dieser beigelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei, wie lange die fraglichen Schlüsselpersonen schon in der Position als Baustellen-/Projektleiter tätig seien. Die Beschwerdeführerin habe bei die- ser Position bei beiden Schlüsselpersonen aufgeführt, "seit 2020, respek- tive seit 2018 PL (Projektleiter) bei A._____ AG". Ob sie schon vor der An- stellung bei der Beschwerdeführerin in dieser Position tätig gewesen seien, sei nicht ersichtlich, weshalb beim Kriterium "Berufserfahrung" die angege- benen zwei bzw. sechs Jahre bewertet worden seien und nicht die volle Punktzahl habe vergeben werden können. Es sei offensichtlich, dass wei- tere, freiwillig beigelegte Dokumente nicht zur Erteilung von Zusatzpunkten herbeigezogen werden könnten. Ansonsten wäre eine faire und vergleich- bare Auswertung nicht mehr gewährleistet, und es entstünde eine nicht ge- wünschte Willkür bei der Auswertung. Die Zusatzdokumente dienten höchstens zur Verifizierung der in den vorgegebenen Formularen gemach- ten Angaben (Beschwerdeantwort, S. 3; Verfügung vom 20. Oktober 2023; ferner auch E-Mail vom 25. Oktober 2023 [Beilage B06 zur Beschwerde- antwort]). - 10 - 4.2.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vergabestelle beim Zu- schlagskriterium "Qualifikation Schlüsselpersonen" nicht ausgeführt habe, welche Qualifikationen konkret massgebend seien. Es stehe nirgends, mit wie vielen Berufserfahrungsjahren die volle Punktzahl erreicht werde, was hätte offengelegt werden müssen. Sie habe beim Zuschlagskriterium "Schlüsselpersonen" angegeben, wie lange (schon) die jeweilige Schlüs- selperson bei ihr in der leitenden Funktion (Projektleiter) tätig seien. Bei anderen Projekten sei nämlich jeweils die Erfahrung im Betrieb der Be- schwerdeführerin massgebend gewesen. Dem ihrer Offerte beigelegten PQM (Projektbezogenes Qualitätsmanagement) sei zu entnehmen, dass die beiden Schlüsselpersonen offensichtlich über mehr Berufserfahrung als Projektleiter verfügten (16 bzw. 7 Jahre). Der Vergabestelle hätte ohne Weiteres zugemutet werden können, die Beschwerdeführerin auf dieses Missverständnis zwecks Verbesserung ihrer Eingabe hinzuweisen. Beim von der Beschwerdeführerin eingereichten PQM handle es sich nicht um irgendeine allgemeine Beilage, sondern ein für dieses konkrete Projekt er- arbeitetes Dokument, welches Bestandteil des Angebots der Beschwerde- führerin gewesen sei. Indem die Vergabestelle das PQM schlichtweg nicht berücksichtige und einfach auf die offensichtlich unvollständigen Angaben im konkreten Angebot abgestellt habe, habe sie überspitzt formalistisch ge- handelt. Ihr wäre zuzumuten gewesen, bei Unklarheiten bei der Beschwer- deführerin nachzufragen. Die Diplome der Schlüsselpersonen seien auch nachverlangt worden. Beilagen seien zudem gemäss Ziffer 9.1.1 der allge- meinen Bestimmungen des Bauherrn nicht ausgeschlossen gewesen (Be- schwerde, S. 3 f.). 4.2.4. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin im vorgegebenen und von den Anbietern auszufüllenden Teil G (Zuschlagskriterien) des Offertformulars beim vorgesehenen Baustellen-Projektleiter D._____ und beim vorgesehe- nen Stellvertreter E._____ bei der nachgefragten "Berufserfahrung in Jah- ren als Baustellen-/Projektleiter" "Seit 2020 PL bei A._____ AG" bzw. "Seit 2018 PL bei A._____ AG" angegeben hat. Aus diesen Formulierungen ergibt sich unmissverständlich, dass sich die Angaben nur auf die entspre- chende Berufserfahrung im Betrieb der Beschwerdeführerin und nicht auf die gesamte Berufserfahrung der beiden Schlüsselpersonen als Projektlei- ter beziehen (vgl. auch Beschwerde, S. 3 unten). Das Angebot der Be- schwerdeführerin umfasst – neben dem Offertformular – aber auch ein "Projektbezogenes Qualitätsmanagement (PQM) für das B._____", enthal- tend – nebst anderem – das "Organigramm der internen Organisation & Schlüsselpersonen" sowie detaillierte Angaben zu den vorgesehen Schlüs- selpersonen (insbes. zu Funktion, Berufslaufbahn und Referenzobjekten). In Bezug auf den Projektleiter D._____ geht hervor, dass er bereits zwi- schen 2007 – 2008 als Projektleiter, zwischen 2015 – 2019 als Abteilungs- leiter und seit 2020 als Projektleiter bei der Beschwerdeführerin tätig war - 11 - bzw. ist. Sein Stellvertreter E._____ ist seit 2016 als Projektleiter tätig, seit 2018 bei der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdebeilage 6). Aufgrund dieser Angaben steht fest, dass beide Schlüsselpersonen tatsächlich über wesentlich mehr Berufserfahrung als Projektleiter verfügen als die zwei bzw. sechs Jahre im Betrieb der Beschwerdeführerin, welche allein die Vergabestelle ihrer Bewertung zugrunde gelegt hat. Letztere bestreitet nicht, dass die Unterlagen betreffend das projektbezogene PQM Bestand- teil der Offerte der Beschwerdeführerin waren. Sie macht lediglich geltend, dass es sich hierbei um "weitere, freiwillig beigelegte Dokumente" handle, die "höchstens zur Verifizierung der in den vorgegebenen Formularen ge- machten Angaben" dienen dürften (Beschwerdeantwort, S. 3). Eine solche Verifizierung hätte sich vorliegend aufgrund der im Angebotsformular aus- drücklich auf den Betrieb der Beschwerdeführerin beschränkten Berufser- fahrung als Baustellen-/Projektleiter aber gerade aufgedrängt. Bei einer sorgfältigen Angebotsprüfung hätte die Vergabestelle aufgrund der Le- bensläufe erkennen können und müssen, dass die fraglichen Schlüsselper- sonen schon vor ihr Anstellung bei der Beschwerdeführerin mehrere Jahre als Projektleiter tätig gewesen waren. Zulässig wäre auch eine entspre- chende Rückfrage bei der Beschwerdeführerin gewesen (vgl. Art. 38 Abs. 2 IVöB; Art. 39 Abs. 2 lit. a IVöB). Nicht gefolgt werden kann der Vergabe- stelle bei ihrer Argumentation, sie habe aus Gründen einer fairen und ver- gleichbaren Auswertung auf die (zusätzlichen) Angaben nicht abstellen dürfen. Die Angaben zu den Schlüsselpersonen im der Offerte beigelegten PQM waren unstreitig Bestandteil des Angebots der Beschwerdeführerin. Weshalb die Vergabestelle sie nicht hätte berücksichtigen dürfen, ist nicht nachvollziehbar. Zwar hat die Vergabestelle in den Ausschreibungsunter- lagen (Offertformular) festgehalten, die Beurteilung der Schlüsselpersonen erfolge aufgrund der durch den Unternehmer auf der Folgeseite gemachten Angaben (vgl. Erw. II/3 oben). Dies steht der Berücksichtigung andernorts im Angebot gemachter sachdienlicher Angaben nicht entgegen. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Vergabestelle, den zutreffenden Sachverhalt zu ermitteln, jedenfalls soweit er sich aus dem Angebot selbst ergibt. Der Vor- wurf der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe überspitzt formalis- tisch gehandelt, indem sie ausschliesslich auf die Angaben im Offertformu- lar abgestellt und weder die weiteren Angaben in der Offerte berücksichtigt noch bei der Beschwerdeführerin nachgefragt habe, trifft zu. Der Abzug von insgesamt 3.33 Punkten beim Zuschlagskriterium "Referenzobjekte und Qualifikation Schlüsselpersonen", konkret beim Teilaspekt Berufserfahrung Baustellen-/Projektleiter und Baustellen-/Projektleiter-Stellvertreter, beruht auf unzutreffenden bzw. unvollständigen Grundlagen und erweist sich in dieser Höhe als nicht gerechtfertigt. 4.2.5. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Trans- parenzgebot (Art. 2 lit. b IVöB), indem sie geltend macht, die Vergabestelle habe nicht ausgeführt, welche Qualifikationen konkret massgebend seien. - 12 - Zudem hätte offen gelegt werden müssen, wie viele Berufserfahrungsjahre für die volle Punktzahl erforderlich seien (vgl. Beschwerde, S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass die geltend gemachten Mängel nicht die Bewer- tung betreffen, sondern die Ausschreibungsunterlagen bzw. das darin be- kannt gegebene Zuschlagskriterium "Referenzobjekte und Qualifikation Schlüsselpersonen". Das bemängelte Fehlen der genannten Angaben war für die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bzw. des Erhalts der Ausschreibungsunterlagen feststellbar. Die entsprechen- den (mangel- oder fehlerhaften) Anordnungen hätten daher – wie die Vergabestelle an sich zu Recht vorbringt (Beschwerdeantwort, S. 4) – zu- sammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen (Art. 53 Abs. 2 IVöB; vgl. MARTIN ZOBL, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 21 zu Art. 53). 4.3. 4.3.1. Beim Zuschlagskriterium "Nachhaltigkeit", das gemäss den Ausschrei- bungsunterlagen in die beiden Aspekte "Umweltschutz in der Unterneh- mung" und "Betriebskosten, Lebenszykluskosten und Erneuerungskosten" unterteilt war, zu denen die Anbieter stichwortartige (als Auflistung) Anga- ben zu machen hatten (vgl. oben Erw. II/3), bewertete die Vergabestelle insgesamt 9 Aspekte bzw. "bewertbare Bemühungen" (Beschwerdeant- wort, S. 3; Beilage B09 zur Beschwerdeantwort): Umweltschutz in der Unternehmung • Recycling/fachger. Entsorgung • Fahrzeuge / Maschinen ökolog. • Ökol. Materialien verwenden / Wiederverwenden • Engagement Umwelt / Betrieb • Schweizer Holz / FSC/PEFC • Optimierung Lösung Ausführung • Regional / Kurze Wege, Fahrgem. Niedrige Betriebs-, Lebenszyklus- und Erneuerungskosten Objekt • Qualitätsmanagement • Hohe Qualität / Lange Lebensdauer Die Bemühungen der Unternehmung und die Vorteile für die Auftraggebe- rin wurden mit maximal 20 Punkten gewertet (Beschwerdeantwort, S. 3). Das Angebot der Beschwerdeführerin erhielt insgesamt 11.11 von 20 mög- lichen Punkten. Für den Teilaspekt "Umweltschutz in der Unternehmung" wurden 8.91 von maximal 15.6 Punkten erteilt, für den Teilaspekt "Be- triebs-, Lebenszyklus- und Erneuerungskosten" 2.2 von maximal 4.4 Punk- ten. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin wurde mit 15.57 Punkten (13.37 und 2.2 Punkten) bewertet (vgl. zur Bewertung Beilage B09 zur Be- schwerdeantwort). - 13 - 4.3.2. Die Bewertung der "Bemühungen" der Beschwerdeführerin beim Umwelt- schutz mit lediglich 8.91 von 15.6 Punkten begründet die Vergabestelle da- mit, dass gewisse Punkte, welche die Beschwerdeführerin aufgeführt habe, keine speziellen Bemühungen der Anbieterin darstellten, sondern in der Natur der Sache liegen würden. Dass z.B. bei einer Holzbaufirma der Bau- stoff Holz (mit allen seinen Vorteilen) verwendet werde, sei gegeben und könne nicht gesondert bewertet werden. Der Werkstoff Holz sei in der Aus- schreibung durch die Auftraggeberin verlangt worden. Betreffend Energie- effizienz werde bei einem Bauprojekt durch den Energienachweis vorgege- ben, welche Werte erfüllt werden müssten. Deshalb könne dies nicht spe- ziell bewertet werden. Die Photovoltaikanlage und die E-Mobilität seien mit Punkten gewürdigt worden. Auch das Entsorgungskonzept / Recycling sei positiv bewertet worden. Die Nutzung der Holzabfälle gehöre ebenfalls in das Thema Recycling. Bei den Betriebs-/Lebenszyklus-/Erneuerungskos- ten habe die Beschwerdeführerin ebenfalls Fakten angeführt, die für das Material Holz selbstverständlich seien und nicht extra bewertet werden könnten. Lediglich für die hohe Qualität (dank vorgefertigter Elemente) sei ein Punkt vergeben worden. Dass die Beschwerdeführerin wenn möglich Schweizer Holz verwende, sei in der Auflistung nicht aufgeführt. In der De- klaration des Herkunftslandes seien neben der Schweiz fünf weitere Länder aufgeführt. Die Zuschlagsempfängerin habe bei beiden Themen konkrete, messbare Bemühungen stichwortartig aufgelistet. Sie habe explizit aufge- führt, dass sie hauptsächlich Schweizer Holz verwende und mit dem Zerti- fikat Lignum sowie der Deklaration bestätigt. Auch bei ihr seien nicht mess- bare Massnahmen nicht bewertet worden (Beschwerdeantwort, S. 3 f.). In einer E-Mail der Vergabestelle vom 25. Oktober 2023 an die Beschwer- deführerin (Beilage B06 zur Beschwerdeantwort) wird ausgeführt, bei den Umweltschutzbemühungen der Anbieter sei es nicht um das Objekt B._____ gegangen, "sondern darum, was Ihre Firma generell für den Um- weltschutz leistet. Deshalb ging es auch nicht explizit um die Distanz von S._____ nach Q._____ (regional, kurze Wege)". Mögliche Argumente wä- ren z.B. Fahrgemeinschaften oder das Favorisieren von regionalen Aufträ- gen gewesen. Auch beim Schweizer Holz sei es "nicht um das Objekt B._____" gegangen. 4.3.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vergabestelle in der Aus- schreibung nirgends dargelegt habe, welche Kriterien im Rahmen der Nachhaltigkeit zu Punkten führten. Nach ihrer Auffassung sind die von der Vergabestelle herangezogenen Unterkriterien nur bedingt geeignet, dem Kriterium der Nachhaltigkeit genügend Rechnung zu tragen. Im Übrigen weist sie auf ihre einerseits im PQM und andererseits in der Offerte und der Selbstdeklaration enthaltenen Ausführungen zur Nachhaltigkeit hin (u.a. ZKB KMU-Preis für nachhaltige Unternehmen, Verbauen von Schweizer - 14 - Holz, Schnitzelheizung mit Wärmelieferung, energieeffiziente Betriebsge- bäude mit Gebäudehüllen und Tragwerken aus nachwachsenden Rohstof- fen (CO2-Speicher), Solaranlagen an den Standorten mit rund 1'000'000 kWh Strom (entsprechend einem Bedarf von ca. 270 Haushal- ten), öffentlich zugängliche E-Tankstelle, 10 E-Mobile im Einsatz / Umrüs- tung der Firmenflotte bis 2030, Mehrmuldenentsorgungskonzept, vorgefer- tigte Elemente, erstklassige Dämmeigenschaften (Einsparen von Heiz- und Kühlenergie), unproblematisches Material am Ende der Lebensdauer. So- dann macht sie geltend, es sei widersprüchlich, wenn die Vergabestelle Wert auf kurze Wege lege, den Zuschlag aber dann einer Unternehmung erteile, die weiter entfernt sei als die Beschwerdeführerin. Aufgrund der Wi- dersprüchlichkeit der Argumentation sei fraglich, ob das Unterkriterium "Regional/Kurze Wege, Fahrgemeinschaften" für die Beurteilung, ob ein Unternehmen nachhaltig sei, überhaupt geeignet sei. Die Beschwerdefüh- rerin verfüge über eine starke Erfolgsbilanz in der Umsetzung nachhaltiger Kriterien und ein tiefes Engagement für umweltfreundliche Bauverfahren. In ihrer Gesamtheit tue sie für die Nachhaltigkeit und den Umweltschutz mehr als ihre Mitstreiterinnen. Diesem Umstand sei vorliegend nicht genü- gend Rechnung getragen worden (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). 4.3.4. 4.3.4.1. Bei der "Nachhaltigkeit" handelt es sich um ein in Art. 29 Abs. 1 IVöB aus- drücklich vorgesehenes und damit zulässiges Zuschlagskriterium. Es um- fasst die drei Dimensionen "Wirtschaftlichkeit", "Ökologie (Umwelt)" und "Soziales" (vgl. Musterbotschaft zur Totalrevision der InterkantonaIen Ver- einbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB] vom 15. Novem- ber 2019, Version 1.0 vom 16. Januar 2020 [nachfolgend: Musterbotschaft IVöB], S. 25 und 67; vgl. auch Art. 2 lit. a IVöB). Wie alle Zuschlagskriterien muss auch das Zuschlagkriterium "Nachhaltigkeit" (bzw. die davon umfass- ten wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Aspekte) stets mit der kon- kret zu beschaffenden Leistung (dem Beschaffungsobjekt oder Auftragsge- genstand) in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Solche Beschaf- fungskriterien beziehen sich auf das Produkt oder auf dessen erwünschte Wirkung bei der Nutzung (Musterbotschaft IVöB, S. 25; HAUSER/PISKÓTY, Ökologische öffentliche Beschaffung – Möglichkeiten und Grenzen nach der Totalrevision des BöB und der IVöB unter Berücksichtigung des EU- Beschaffungsrechts, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2021-8, S. 784 f. und 789; LOCHER/OECHSLIN, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 25 zu Art. 29; CHRISTOPH SCHÄRLI, Nachhal- tigkeit in der Beschaffung – Was gilt mit dem neuen Recht?, in: Kriterium, Information zur Submissionspraxis, Nr. 49, Juli 2022, S. 1 f.; ferner: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6082/2011 vom 8. Mai 2012, Erw. 5.4.2 [Nachweis Zertifizierung nach ISO 14001 {Umweltmanagement}; klarer Be- zug zum Auftrag im konkreten Fall verneint]; vgl. auch oben Erw. II/2.3). Die Notwendigkeit eines ausgewiesenen sachlichen Bezugs zum konkre- - 15 - ten Beschaffungsobjekt gründet in der Gefahr, dass mit ökologischen und sozialen Kriterien von den Vergabestellen "im Kleid legitimer Ziele" (Mus- terbotschaft IVöB, S. 25) protektionistische Anliegen (insbesondere Inlän- derbevorzugung) verfolgt oder einzelne Anbieter anderweitig gezielt unzu- lässig bevorzugt werden können. Die Dimension "Ökologie" wird durch die Aspekte der Umweltverträglichkeit sowie der Ressourcenschonung und -effizienz definiert. Diese Aspekte können Faktoren wie Schadstoffgehalt, Wasser-, Boden- und Luftbelastun- gen sowie Energie-, Wasserverbrauch oder Beeinträchtigung der Biodiver- sität beinhalten. Umwelt- und Ressourcenaspekte können sich auf den Be- schaffungsgegenstand selbst, aber auch auf seine Herstellung, Nutzung und Entsorgung beziehen. Die Dimension "Soziales" ermöglicht es bei- spielsweise, Fair-Trade-Produkte zu beschaffen oder die Beschäftigung von Personen mit einer gesundheitlichen Einschränkung oder auch die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen zu berücksichtigen. Für die Definition der Umwelt- und Sozialaspekte und ihre Prüfung kann sich der Auftraggeber auf international anerkannte Zertifizierungssysteme stützen. Damit vereinfachen sich die Überprüfungsmöglichkeiten und die Bewer- tungsprozesse. Der Nachweis, dass gleichwertige Anforderungen einge- halten werden, ist aber stets zuzulassen (Musterbotschaft IVöB, S. 69; LOCHER/OECHSLIN, a.a.O., N. 25 und 28 zu Art. 29). Da die Dimensionen "Ökologie" und "Soziales" inhaltlich sehr weit gefasst sind, ist es Sache der Vergabestelle – welcher dabei grundsätzlich ein gros- ses Ermessen zukommt – in der Ausschreibung bzw. in den Ausschrei- bungsunterlagen im Hinblick auf den Beschaffungsgegenstand konkret und transparent festzulegen, welche ökologischen (oder sozialen Aspekte) für sie von Bedeutung sind. Zutreffend hält CHRISTOPH SCHÄRLI fest, dass es nicht genüge, auch wenn Art. 29 BöB (IVöB) dies so suggerieren möge, bei den Zuschlagskriterien einfach ein nicht näher definiertes Kriterium der Nachhaltigkeit zu wählen (CHRISTOPH SCHÄRLI, Nachhaltigkeit als Zu- schlagskriterium?, 26. Oktober 2020, abrufbar auf: www.submissionsrecht. ch). Entsprechend muss die Vergabestelle das Zuschlagskriterium Nach- haltigkeit durch geeignete, sachbezogene und objektiv überprüf- und mess- bare Teil- oder Subkriterien näher definieren und diese nach der ihnen zu- kommenden Bedeutung gewichten. Die Kriterien sind hinreichend klar zu umschreiben. Sie müssen einer transparenten und nachvollziehbaren Be- wertung zugänglich sein. Nur Anbieter, die effektiv eine sich auf das Be- schaffungsvorhaben auswirkende ökologische Mehrleistung erbringen, dürfen eine bessere Bewertung erzielen. Die Vergabestelle hat dabei si- cherzustellen, dass sie bei der Formulierung der (komplexen) Anforderun- gen über die nötigen fachlichen Kompetenzen verfügt. Selbstredend dürfen die gewählten Kriterien nicht diskriminierend sein oder den wirksamen Wettbewerb beeinträchtigen. In Betracht kommen beispielsweise Kriterien wie Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft (evtl. FSC-Zertifikat) für Möbel - 16 - oder Bauholz, Verwendung energieeffizienter Maschinen für die Herstel- lung, Schadstoffgehalt, Verzicht auf giftige Chemikalien bei der Herstellung (vgl. HAUSER/PISKÓTY, a.a.O., S. 790 mit weiteren Beispielen). 4.3.4.2. In engem Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit stehen die in Art. 29 Abs. 1 IVöB ebenfalls als Zuschlagskriterium genannten Lebenszykluskos- ten. Sie sind der Oberbegriff für Beschaffungs-, Betriebs-, Rückbau- und Entsorgungskosten. Bei den Betriebskosten sind die Nutzungskosten (z.B. der Verbrauch von Energien und anderen Ressourcen) sowie die War- tungskosten zu berücksichtigen. Entscheidet sich die Vergabestelle, die Le- benszykluskosten zu berücksichtigen, hat sie in den Ausschreibungsunter- lagen zu definieren, welche Daten die Anbieter bereitzustellen haben, und die Methode zur Bestimmung der Lebenszykluskosten zu beschreiben (Musterbotschaft IVöB, S. 69; LOCHER/OECHSLIN, a.a.O., N. 24 zu Art. 29). 4.3.5. 4.3.5.1. Die Vergabestelle hat sich vorliegend darauf beschränkt, das mit 20 % doch erheblich gewichtete Zuschlagskriterium "Nachhaltigkeit" in die As- pekte "Umweltschutz in der Unternehmung" und "Betriebskosten, Lebens- zykluskosten und Erneuerungskosten" zu unterteilen (ohne diese "Teilkri- terien" zu gewichten) und es den Anbietern überlassen, stichwortartig (als Auflistung) zu erklären (zum "Umweltschutz in der Unternehmung"), was die Firma für den Umweltschutz tue respektive wieso sie sich von der Kon- kurrenz abhebe, bzw. darzulegen ("Betriebskosten, Lebenszykluskosten und Erneuerungskosten"), wieso sich das Angebot langfristig für die Bau- herrschaft wirtschaftlich lohne (vgl. Erw. II/3 oben). Den Anforderungen an die vorerwähnte Festlegung von sachbezogenen, objektiv und transparent überprüf- und bewertbaren Teil- oder Subkriterien genügt dies offensichtlich nicht. Die Beanstandung der Beschwerdeführe- rin, dass die Vergabestelle in der Ausschreibung nirgends dargelegt habe, welche Kriterien im Rahmen der Nachhaltigkeit zu Punkten führten, trifft zu. 4.3.5.2. Die fehlende oder zumindest ungenügende Umschreibung in der Aus- schreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen schlägt konsequenter- weise auf die Bewertung der Angebote durch. Die Vergabestelle hat offen- sichtlich den eingegangenen Angeboten bzw. den stichwortartigen Auflis- tungen mehr oder weniger willkürlich neun ihr tauglich erscheinende As- pekte ("bewertbare Bemühungen") entnommen, anhand derer sie dann den vier Angeboten Punkte verteilt hat. Dass diesen Aspekten der sachliche Bezug zum konkreten Beschaffungsobjekt fehlt, räumt die Vergabestelle selbst ein, indem sie ausführt, es sei bei den Umweltschutzbemühungen nicht um das Objekt B._____ gegangen, sondern darum, was die Unter- - 17 - nehmung generell für den Umweltschutz leiste (E-Mail vom 25. Oktober 2023 [Beilage B06 zur Beschwerdeantwort]; oben Erw. II/4.3.2 am Ende). Bewertet wurden entsprechend Aspekte wie die Bildung von Fahrgemein- schaften, das Favorisieren regionaler Aufträge, das Engagement für die Umwelt etc. ohne Bezug zum Beschaffungsobjekt. Dass solche Bemühun- gen unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit generell positiv zu beurteilen sind, lässt sich nicht bestreiten. Inwiefern sie sich allerdings konkret auf den Be- schaffungsgegenstand auszuwirken vermögen, ist nicht ersichtlich; dies etwa im Gegensatz zu Solaranlagen, welche den im Unternehmen zur Pro- duktion (der zu liefernden Materialien) benötigten Maschinen den (erneu- erbaren) Strom liefern. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde- antwort ist sodann zu erkennen, auf welchen sachlichen Grundlagen die Bewertung der "Betriebskosten, Lebenszykluskosten und Erneuerungskos- ten" erfolgt ist. Dass auch in Bezug auf die Lebenszykluskosten klare und messbare Vorgaben der Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen zwingend notwendig gewesen wären, zeigt die Auflistung der Zuschlags- empfängerin. Welche konkreten Auswirkungen die Nachfolgeplanung in der Unternehmung, die durch Schweizer Holz gesicherten Arbeitsplätze, die qualifizierten und motivierten Mitarbeitenden, die nachhaltige Baukultur oder die Lehrlingsausbildung auf die Lebenszykluskosten (inkl. Betriebs- und Erneuerungskosten) des B._____ haben könnten, verschliesst sich dem Verwaltungsgericht. Insgesamt erscheint die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Nachhaltig- keit" als mehrheitlich nicht sachbezogen, intransparent, und letztlich nicht nachvollziehbar. Nur am Rande vermerkt sei, dass sich die Beschränkung ausschliesslich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Offertformular bzw. im separaten Beiblatt dazu (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3) auch hier als überspitzt formalistisch erweist. Dass das gültige Zertifikat ISO 9001:2015 (bis 15.11.2025), das dem Angebot der Beschwerdeführe- rin beilag, bei der Bewertung unberücksichtigt blieb, während das von der Zuschlagsempfängerin im Offertformular als Stichwort genannte "Qualitäts- management" der Zuschlagsempfängerin bewertet wurde (vgl. Beilage B09 zur Beschwerdeantwort), ist nicht haltbar. 5. Zusammenfassend erweist sich der an die C._____ AG erteilte Zuschlag als rechtswidrig. Er ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdesache ist an die Vergabestelle zurückzuweisen zur Neubewer- tung der Angebote bei den Zuschlagskriterien "Referenzobjekte und Quali- fikation Schlüsselpersonen" sowie "Nachhaltigkeit". Sollte eine rechtskon- forme Neubewertung nicht möglich sein, wird die Vergabestelle das vorlie- gende Vergabeverfahren abbrechen und den Montagebau in Holz (BKP 214) neu ausschreiben müssen. Dem Rechtsbegehren der Be- schwerdeführerin, der Zuschlag sei ihr zu erteilen, kann nicht entsprochen - 18 - werden, da ein Entscheid durch das Verwaltungsgericht in der Sache selbst (vgl. Art. 58 Abs. 1 IVöB) vorliegend nicht in Betracht kommt. Mit diesem Endentscheid werden die Verfahrensanträge der Beschwerde- führerin gegenstandslos. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Fall obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Zuschlagsverfügung und dem Eventualantrag auf Rückwei- sung der Sache zur Neubeurteilung, was einem vollumfänglichen Obsiegen gleichkommt (siehe auch BGE 141 V 281, Erw. 11.1; Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2022.314 vom 21. Dezember 2022, Erw. III/1.1). Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates, da der Vergabestelle – welcher Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG) – nicht vorge- worfen werden kann, sie habe schwerwiegende Verfahrensfehler began- gen oder willkürlich im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG entschieden. 1.2. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Privilegierung der Behörden wie bei den Verfahrenskosten (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG) besteht bei den Parteikosten nicht. Da die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf Ersatz ihrer Par- teikosten durch die Stadt Q._____ (Vergabestelle). 2. Das Anwaltshonorar in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a – 8c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif [nachfolgend: AnwT]; SAR 291.150). Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Inner- halb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthal- ten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Unterliegt die obsiegende Partei jedoch selber der Mehrwertsteuerpflicht, darf die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der - 19 - Parteientschädigung nicht miteinbezogen werden (vgl. AGVE 2011, S. 465 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.230 vom 2. Au- gust 2021, Erw. III/2.1). Soweit in einer Submissionssache eine Zuschlagsverfügung angefochten ist, geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrecht- lichen Streitsache aus (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT), wobei der Streitwert in der Regel 10 % des Auftragswerts beträgt. Der angefochtene Zuschlag wurde gemäss Zuschlagsverfügung vom 20. Oktober 2023 zu einem Betrag von Fr. 1'228'608.25 (inkl. 7.7 % MWSt) bzw. Fr. 1'140'769.05 ohne MWSt er- teilt. Damit ergibt sich ein Streitwert von gerundet Fr. 114'077.00. Bei einem Streitwert über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 liegt der Rahmen für die Entschädigung zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit a Ziffer 4 AnwT). Nachdem der Streitwert im unteren Bereich des vorgege- benen Rahmens liegt und der Schwierigkeitsgrad des Falles sowie der Auf- wand als durchschnittlich einzustufen sind, erscheint eine Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt) in Höhe von Fr. 6'000.00 sachgerecht. Davon ist die MWSt abzuziehen, da die Beschwerdeführerin mehrwertsteuer- pflichtig ist. Dies führt zu einem Betrag von gerundet Fr. 5'571.00. Damit sind die notwendigen Parteikosten (§ 29 VRPG bzw. § 2 AnwT) angemes- sen abgedeckt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der mit Verfügung der Stadt Q._____ vom 20. Oktober 2023 an die C._____ AG erteilte Zuschlag aufgehoben und die Streitsache an die Stadt Q._____ zurückgewiesen zu neuem Ent- scheid im Sinne der Erwägungen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Die Stadt Q._____ hat der Beschwerdeführerin die ihr vor Verwaltungsge- richt entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 5'571.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Stadt Q._____ (Stadtrat) die Wettbewerbskommission WEKO - 20 - 1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann – bei gegebenen Voraussetzungen – innert 30 Ta- gen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswe- sens ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaf- fungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB; SR 172.056.1) erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Bundesrecht oder kantonale Verfassungsrechte (Art. 95 ff. BGG) verletzt und warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der geschätzte Auftragswert beträgt: Fr. 1'140'769.05 (ohne MWSt). 2. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemäss Ziff. 1 zulässig ist, wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Ent- scheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 21 - Aarau, 21. Dezember 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi