1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird (betreffend die Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 6 des Beschlusses des Gemeinderats R._____ vom 2. Mai 2022). 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 323.00, gesamthaft Fr. 2'823.00 sind zur Hälfte mit Fr. 1'411.50 vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.