2. In Anbetracht dessen sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen, nachdem der Vorinstanz keine Verfahrensfehler und keine Willkür in der Sache vorgeworfen werden können. Die für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten sind aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) wettzuschlagen.