Die Verpflichtung zur Vorlage der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Nachbarn für die Unterschreitung des Grenzabstands durch den Velounterstand wird allerdings nicht antragsgemäss vollständig aufgehoben. Zudem hat der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in Bezug auf die Verpflichtung zur Einreichung eines korrekten Lärmschutznachweises samt damit verbundener Androhung der Ersatzvornahme und Strafverfolgung im Widerhandlungsfall wiederum selbst verursacht, womit er auch insoweit als unterliegend zu betrachten ist. Insgesamt sind sein Obsiegen und sein Unterliegen ungefähr gleich hoch zu gewichten.