Betreffend Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Gemeinderats R._____ vom 2. Mai 2022 wurde die Beschwerde bereits von der Vorinstanz richtigerweise (zufolge Erfüllung während der Rechtshängigkeit der Beschwerde) als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (vgl. die unverändert zu belassende Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids). Somit verbleibt aus dem Beschluss des Gemeinderats R._____ vom 2. Mai 2022 lediglich die Verpflichtung des Beschwerdeführers, eine schriftliche Zustimmung von C.___