3. [unverändert] 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 340.–, insgesamt Fr. 1'840.–, werden A._____ zu 3/4 mit Fr. 1'380.– auferlegt. Die restlichen Kosten gehen zulasten des Kantons. 5. A._____ wird verpflichtet, dem Gemeinderat R._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'000.00 zur Hälfte mit Fr. 500.00 zu ersetzen.