abzuändern sind, dass ihm die Verfahrenskosten lediglich im Umfang von drei Vierteln auferlegt werden, während der restliche Viertel auf die Staatskasse zu nehmen ist, und die an den Gemeinderat R._____ zu leistende Parteientschädigung um die Hälfte reduziert wird. 7. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der vorinstanzliche Entscheid wie folgt abzuändern: 1. [aufgehoben] 2.1. Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses des Gemeinderats R._____ vom 2. Mai 2023 wird wie folgt neu gefasst: