die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch Erfüllung der Verpflichtung in Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Gemeinderats R._____ vom 20. Mai 2022 während der Rechtshängigkeit des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens verursacht hat und seine Beschwerde gegen die (damals noch nicht erfüllte) Verpflichtung in Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses abgewiesen wurde, nicht als vollständig unterliegend betrachtet werden. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren zu einem Viertel obsiegt hat, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Kostenverlegung in den Dispositiv- Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids, die dahingehend