Wird nun aber durch den vorliegenden Entscheid der vorinstanzliche Entscheid dergestalt abgeändert, dass der Beschwerdeführer bloss noch die schriftliche Zustimmung von einer Nachbarin (von insgesamt drei betroffenen Nachbarn) für die Unterschreitung des Grenzabstands durch den Velounterstand vorlegen muss und für die Verletzung dieser Verpflichtung weder die Ersatzvornahme noch eine strafrechtliche Verfolgung angedroht werden darf und deshalb auch die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Beschlusses des Gemeinderats R._____ vom 20. Mai 2022 insoweit aufzuheben sind (siehe dazu Erw. 4 vorne), kann der Beschwerdeführer, auch wenn er