6. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich und verpflichtete ihn zur Leistung einer vollen Parteientschädigung an den Gemeinderat R._____, in der Annahme, der Beschwerdeführer sei vollumfänglich unterlegen (vgl. Erw. 7.1 des angefochtenen Entscheids). Davon ausgehend, dass die Vorinstanz die Beschwerde lediglich in einem untergeordneten Punkt durch eine geringfügige Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses des Gemeinderats R._____ vom 2. Mai 2022 teilweise guthiess, indem die Verpflichtung zur Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung in eine solche zur - 13 -