5. Ersatzlos aufzuheben ist Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids, bei welcher Anordnung (= vollständige Beschwerdeabweisung) es sich nur um ein redaktionelles Versehen handeln kann, hat doch die Vorinstanz die Beschwerde mit der in Dispositiv-Ziffer 2 angeordneten Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses des Gemeinderats R._____ vom 2. Mai 2022 teilweise gutgeheissen, was auch in der Anordnung in Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids zum Ausdruck kommt, wonach die Beschwerde im Übrigen abgewiesen (respektive als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben) werde.