Somit hat auch die Strafandrohung in Dispositiv-Ziffer 6 des Beschlusses des Gemeinderats R._____ vom 2. Mai 2022 unterdessen keine Daseinsberechtigung mehr. Das führt zur Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids dahingehend, dass die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Beschlusses des Gemeinderats R._____ vom 2. Mai 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde (betreffend die Verpflichtung in Dispositiv-Ziffer 4) aufzuheben sind, während sie betreffend die Verpflichtungen in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 keine Wirkung mehr entfalten können und die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden ist.