Kommt diese Mitwirkung nicht zustande, kann nicht von einer willentlichen oder fahrlässigen Nichtbefolgung der Verfügung seinerseits im Sinne von § 160 BauG ausgegangen werden (eine Verurteilung nach Art. 292 StGB wäre mit Blick auf den Charakter dieser Bestimmung als Auffangtatbestand von Anfang an ausser Betracht gefallen; vgl. dazu BGE 121 IV 29, Erw. 2b/aa). Die Strafbewehrung für die (bedingte) Rückbauverpflichtung entfällt mit Streichung derselben. Somit hat auch die Strafandrohung in Dispositiv-Ziffer 6 des Beschlusses des Gemeinderats R._____ vom 2. Mai 2022 unterdessen keine Daseinsberechtigung mehr.