Auch kann der Beschwerdeführer nicht mehr wegen der Verletzung von bereits erfüllten Verpflichtungen zufolge Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung strafrechtlich belangt werden. Die Verletzung der Verpflichtung zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung der Nachbarschaft für die Unterschreitung des Grenzabstands durch den Velounterstand hätte ohnehin nie mit Strafe bedroht werden dürfen, weil der Beschwerdeführer für deren Erfüllung auf die Mitwirkung Dritter angewiesen ist. Kommt diese Mitwirkung nicht zustande, kann nicht von einer willentlichen oder fahrlässigen Nichtbefolgung der Verfügung seinerseits im Sinne von § 160 BauG ausgegangen werden (eine Verurteilung nach Art.